Wohngeld: Ausnahmsweise Zurückbehaltung
Ein Zurückbehaltungsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers gegen Beitragsforderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft aus Beschlüssen über Wirtschaftspläne, Sonderumlagen oder Jahresabrechnungen ist grundsätzlich eingeschränkt, wie das LG Hamburg in einem Urteil vom 28.01.2015 (Az. 318 S 81/14) ausdrücklich feststellt. Die Vorschusse dienen der laufenden Bewirtschaftung des Gemeinschaftseigentums, die unabhängig von dem Zurückbehaltungsrecht eines einzelnen Wohnungseigentümers gewährleistet sein müsse.
Dennoch bestand in diesem Fall ausnahmsweise ein solches Zurückbehaltungsrecht, da die Verwaltung kein Konto auf den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte. Der Verwalter sei aber wegen seiner Verpflichtung aus § 27 Abs. 5 S. 1 WEG, eingenommene Gelder von seinem Vermögen getrennt zu halten, dazu angehalten, ein Konto auf den Namen der Gemeinschaft zu führen. Die Führung offener Treuhandkonten sei daher unzulässig.
Eine Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschaft drohte trotz Zurückhaltung des Wohngeldes durch einen einzelnen Eigentümer in diesem Fall nicht, da die anderen Eigentümer ihre Wohngeldvorauszahlungen geleistet hatten. Das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass es sich bei dieser Entscheidung um einen nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall handelt. Grundsätzlich sei daher von der Pflicht zur Vorauszahlung auszugehen.